Bei der Verletzung eines Schutzrechts hat das abmahnende Unternehmen gegen den Verletzer regelmäßig einen Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung entstandenden Rechtsanwaltskosten. Die zu ersetzenden Kosten werden nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG berechnet. Bei bestimmten Schutzrechtsverletzungen sind die zu ersetzenden Kosten gedeckelt. Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kommt es darauf an, welche Vorschrift verletzt wurde und wer abmahnt; bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen, insbesondere im Wettbewerbsrecht, gibt es keine Ersatzpflicht.