Eine Abmahnung macht in der Regel Sinn, wenn- ein Schutzrecht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann: Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Eine Registrierung eines Schutzrechts allein kann dafür im Einzelfall möglicherweise nicht ausreichen. Umgekehrt ist eine Registrierung je nach individuellem Sachverhalt nicht zwingend notwendig.- eine Verletzung des Schutzrechts vorliegt: Dies erscheint dem Laien auf den ersten Blick zumeist unproblematisch – stellt sich aber für den Rechtsanwalt oftmals als zweifelhaft dar.
– ein außergerichtliches Vorgehen angebracht ist: In Ausnahmefällen kann es ratsam sein, den Verletzer sofort gerichtlich anzugreifen – also ohne ihn zuvor abzumahnen.
– der Verletzer bekannt und erreichbar ist: Gerade in Internetsachverhalten kann es schwierig sein, die Indentität des Verletzers herauszufinden. Eine Abmahnung macht natürlich auch keinen Sinn, wenn der Verletzer zwar bekannt ist, aber ihm weder die Abmahnung noch Gerichtsentscheidungen nachweisbar zugestellt werden können.